Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 327g BGBRechtsmangel

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a: Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 327g BGB (amtliche Fassung)

Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 327g, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 327g BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 327g Abs. 1 S. 1 BGB

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