§ 327m BGBVertragsbeendigung und Schadensersatz
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a: Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte
(1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o beenden, wenn
- 1.
- der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Absatz 2 ausgeschlossen ist,
- 2.
- der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde,
- 3.
- sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
- 4.
- der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,
- 5.
- der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder
- 6.
- es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
(2) Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies gilt nicht für Verbraucherverträge im Sinne des § 327 Absatz 3.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden. Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Unternehmer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p berechtigt. § 325 gilt entsprechend.
(4) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.
(5) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des Mangels des digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 327m, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 327m BGB · Absatz/Satz anfügen: § 327m Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte“
- § 327 BGB Anwendungsbereich
- § 327a BGB Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 327b BGB Bereitstellung digitaler Produkte
- § 327c BGB Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327d BGB Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327e BGB Produktmangel
- § 327f BGB Aktualisierungen
- § 327g BGB Rechtsmangel
- § 327h BGB Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
- § 327i BGB Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327j BGB Verjährung
- § 327k BGB Beweislastumkehr
- § 327l BGB Nacherfüllung
- § 327m BGB Vertragsbeendigung und Schadensersatz
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