§ 307 BGBInhaltskontrolle
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
- 2.
- wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 307, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 307 BGB?
§ 307 BGB ist das Herzstück der AGB-Inhaltskontrolle. Die Norm erklärt Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die Prüfung läuft in der Regel so ab:
- Es liegen AGB vor und sie sind wirksam einbezogen (§ 305 BGB).
- Die Klausel weicht von Rechtsvorschriften ab oder ergänzt sie (Absatz 3). Reine Preisabreden für die Hauptleistung sind kontrollfrei, unterliegen aber dem Transparenzgebot.
- Kein Verstoß gegen die spezielleren Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB. Diese werden vor der Generalklausel geprüft.
- Unangemessene Benachteiligung nach Absatz 1, gegebenenfalls über die Zweifelsregeln des Absatzes 2.
Eine unangemessene Benachteiligung wird nach Absatz 2 im Zweifel angenommen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder wesentliche Rechte und Pflichten so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird. Daneben steht das Transparenzgebot aus Absatz 1 Satz 2: Auch eine inhaltlich vertretbare Klausel ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich formuliert ist.
Rechtsfolge: Die unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg, der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen und es gilt das Gesetz (§ 306 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion, also das Zurechtstutzen der Klausel auf das gerade noch zulässige Maß, lehnt die Rechtsprechung ab. Der Verwender trägt damit das volle Risiko einer zu weit gefassten Klausel.
Typische Fälle aus der Praxis: starre Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag, pauschale Haftungsausschlüsse, überlange Vertragsbindungen, unklare Preisanpassungsklauseln bei Strom und Gas. Der Bundesgerichtshof hat etwa Klauseln zu Schönheitsreparaturen mit starren Fristen für unwirksam erklärt und bei unrenoviert übergebenen Wohnungen die Abwälzung ohne Ausgleich gekippt (BGH, Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14).
Abgrenzung: §§ 308 und 309 BGB enthalten konkrete Klauselverbote und gehen vor. Gegenüber Unternehmern gelten sie nicht direkt, über § 307 BGB fließen ihre Wertungen aber in die Prüfung ein (§ 310 Abs. 1 BGB).
Beispiel aus der Praxis
Im Mietvertrag von Jana steht eine vorformulierte Klausel: "Der Mieter hat die Wohnung alle drei Jahre zu streichen." Die Wohnung wurde ihr unrenoviert übergeben, einen Ausgleich gab es nicht. Die Klausel benachteiligt Jana unangemessen, weil sie mit starren Fristen unabhängig vom tatsächlichen Zustand renovieren müsste und die Wohnung womöglich besser zurückgeben soll, als sie sie erhalten hat. Die Klausel ist nach § 307 BGB unwirksam. Folge: Es gilt das Gesetz, und danach treffen die Schönheitsreparaturen den Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB).
Häufige Fragen zu § 307 BGB
Wann ist eine AGB-Klausel nach § 307 BGB unwirksam?
Wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist im Zweifel der Fall, wenn sie vom Kerngedanken des Gesetzes abweicht oder wesentliche Vertragsrechte aushöhlt. Auch unklare, unverständliche Klauseln sind unwirksam.
Was bedeutet das Transparenzgebot?
Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Der Kunde muss erkennen können, welche wirtschaftlichen Nachteile auf ihn zukommen. Eine Klausel, die das verschleiert, ist allein wegen ihrer Unverständlichkeit unwirksam, selbst wenn ihr Inhalt zulässig wäre.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn eine Klausel unwirksam ist?
Der Vertrag bleibt bestehen. Nur die unwirksame Klausel fällt weg und wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine Reduktion der Klausel auf das gerade noch Zulässige gibt es nicht.
Gilt § 307 BGB auch zwischen Unternehmen?
Ja. Die Generalklausel gilt auch im B2B-Verkehr. Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten dort zwar nicht unmittelbar, ihre Wertungen werden aber über § 307 BGB berücksichtigt.
Werden auch Preise nach § 307 BGB kontrolliert?
Die Höhe des Preises für die Hauptleistung wird nicht kontrolliert, das regelt der Markt. Kontrollfähig sind aber Preisnebenabreden, etwa Bearbeitungsgebühren oder Preisanpassungsklauseln, und alle Preisklauseln müssen transparent sein.
§ 307 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 307 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“
- § 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305a BGB Einbeziehung in besonderen Fällen
- § 305b BGB Vorrang der Individualabrede
- § 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 306a BGB Umgehungsverbot
- § 307 BGB Inhaltskontrolle
- § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 BGB Anwendungsbereich
Verwandte Vorschriften
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