§ 305b BGBVorrang der Individualabrede
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 305b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 305b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 305b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“
- § 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305a BGB Einbeziehung in besonderen Fällen
- § 305b BGB Vorrang der Individualabrede
- § 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 306a BGB Umgehungsverbot
- § 307 BGB Inhaltskontrolle
- § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 BGB Anwendungsbereich
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