§ 305c BGBÜberraschende und mehrdeutige Klauseln
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 305c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 305c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 305c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“
- § 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305a BGB Einbeziehung in besonderen Fällen
- § 305b BGB Vorrang der Individualabrede
- § 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 306a BGB Umgehungsverbot
- § 307 BGB Inhaltskontrolle
- § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 BGB Anwendungsbereich
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