§ 306 BGBRechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 306, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 306 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 306 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“
- § 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305a BGB Einbeziehung in besonderen Fällen
- § 305b BGB Vorrang der Individualabrede
- § 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 306a BGB Umgehungsverbot
- § 307 BGB Inhaltskontrolle
- § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 BGB Anwendungsbereich
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