Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 305 BGBEinbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 305 BGB (amtliche Fassung)

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 305, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Kurz erklärt: Was regelt § 305 BGB?

§ 305 BGB steht am Anfang des AGB-Rechts. Die Norm definiert, was Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, und regelt, unter welchen Voraussetzungen sie überhaupt Bestandteil eines Vertrags werden.

AGB liegen nach Absatz 1 vor, wenn drei Merkmale zusammenkommen:

  • Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Die Rechtsprechung nimmt das ab einer beabsichtigten mindestens dreimaligen Verwendung an.
  • Der Verwender stellt sie der anderen Partei bei Vertragsschluss.
  • Die Bedingungen sind nicht im Einzelnen ausgehandelt. Ausgehandelt heißt mehr als verhandelt: Der Verwender muss den Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition stellen.

Auf Form, Umfang oder Schriftart kommt es nicht an. Auch das Kleingedruckte im Vertragstext selbst, ein Aushang oder digitale Bedingungen im Online-Shop können AGB sein.

Die Einbeziehung regelt Absatz 2. AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, der anderen Partei die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und diese mit der Geltung einverstanden ist. Ein Hinweis nach Vertragsschluss, etwa auf der Rechnung oder dem Lieferschein, kommt zu spät. Rechtsfolge fehlender Einbeziehung: Die AGB gelten nicht, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam und es gilt das Gesetz (§ 306 BGB).

Wichtig für die Abgrenzung: Die strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des Absatzes 2 gelten nur gegenüber Verbrauchern. Zwischen Unternehmern reicht es in der Regel, wenn der Verwender erkennbar auf seine AGB Bezug nimmt und die andere Seite nicht widerspricht (§ 310 Abs. 1 BGB). Für besonders überraschende Klauseln gilt zusätzlich § 305c BGB: Sie werden selbst bei ordnungsgemäßer Einbeziehung nicht Vertragsbestandteil.

Typische Fälle: AGB im Online-Shop per Checkbox, Aushang in der Waschstraße oder im Parkhaus, Bedingungen auf der Rückseite eines Auftragsformulars. Ob die Kenntnisnahme zumutbar war, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Schriftgröße und Verständlichkeit. Die Inhaltskontrolle einbezogener Klauseln richtet sich dann nach den §§ 307 bis 309 BGB.

Beispiel aus der Praxis

Ein Online-Shop verkauft Sneaker. Im Bestellprozess muss Tim vor dem Klick auf den Kauf-Button ein Kästchen anhaken: "Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie." Die AGB sind verlinkt und speicherbar. Damit sind sie wirksam einbezogen. Anders läge es, wenn der Shop die AGB erst mit der Bestellbestätigung per Mail schickt: Dann kommt der Hinweis nach Vertragsschluss und die AGB gelten nicht. Der Kaufvertrag bleibt trotzdem wirksam, es gilt das gesetzliche Kaufrecht.

Häufige Fragen zu § 305 BGB

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen einfach erklärt?

AGB sind Vertragsbedingungen, die eine Seite für viele Verträge vorformuliert hat und der anderen Seite beim Vertragsschluss einseitig stellt. Das Kleingedruckte im Online-Shop, im Fitnessstudio-Vertrag oder im Handyvertrag ist der klassische Fall.

Wann gelten AGB überhaupt?

Gegenüber Verbrauchern nur, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft und der Kunde einverstanden ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, werden die AGB nicht Vertragsbestandteil.

Muss ich AGB tatsächlich gelesen haben, damit sie gelten?

Nein. Es reicht, dass du die zumutbare Möglichkeit hattest, sie zur Kenntnis zu nehmen, und mit ihrer Geltung einverstanden warst. Ob du sie wirklich liest, ist deine Sache.

Gelten AGB auch, wenn sie erst auf der Rechnung stehen?

In der Regel nicht. Der Hinweis muss bei Vertragsschluss erfolgen. Ein Aufdruck auf Rechnung oder Lieferschein kommt zu spät, weil der Vertrag dann schon geschlossen ist.

Was passiert, wenn AGB nicht wirksam einbezogen wurden?

Der Vertrag bleibt wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 2 BGB).

So zitierst du diese Norm
§ 305 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 305 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“

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