§ 302 BGBNutzungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 302, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 302 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 302 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Verzug des Gläubigers“
- § 293 BGB Annahmeverzug
- § 294 BGB Tatsächliches Angebot
- § 295 BGB Wörtliches Angebot
- § 296 BGB Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297 BGB Unvermögen des Schuldners
- § 298 BGB Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299 BGB Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300 BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301 BGB Wegfall der Verzinsung
- § 302 BGB Nutzungen
- § 303 BGB Recht zur Besitzaufgabe
- § 304 BGB Ersatz von Mehraufwendungen
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