§ 295 BGBWörtliches Angebot
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 295, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 295 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 295 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Verzug des Gläubigers“
- § 293 BGB Annahmeverzug
- § 294 BGB Tatsächliches Angebot
- § 295 BGB Wörtliches Angebot
- § 296 BGB Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297 BGB Unvermögen des Schuldners
- § 298 BGB Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299 BGB Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300 BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301 BGB Wegfall der Verzinsung
- § 302 BGB Nutzungen
- § 303 BGB Recht zur Besitzaufgabe
- § 304 BGB Ersatz von Mehraufwendungen
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