§ 294 BGBTatsächliches Angebot
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 294, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 294 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 294 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Verzug des Gläubigers“
- § 293 BGB Annahmeverzug
- § 294 BGB Tatsächliches Angebot
- § 295 BGB Wörtliches Angebot
- § 296 BGB Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297 BGB Unvermögen des Schuldners
- § 298 BGB Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299 BGB Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300 BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301 BGB Wegfall der Verzinsung
- § 302 BGB Nutzungen
- § 303 BGB Recht zur Besitzaufgabe
- § 304 BGB Ersatz von Mehraufwendungen
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