§ 300 BGBWirkungen des Gläubigerverzugs
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 300, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 300 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 300 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Verzug des Gläubigers“
- § 293 BGB Annahmeverzug
- § 294 BGB Tatsächliches Angebot
- § 295 BGB Wörtliches Angebot
- § 296 BGB Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297 BGB Unvermögen des Schuldners
- § 298 BGB Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299 BGB Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300 BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301 BGB Wegfall der Verzinsung
- § 302 BGB Nutzungen
- § 303 BGB Recht zur Besitzaufgabe
- § 304 BGB Ersatz von Mehraufwendungen
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