§ 296 BGBEntbehrlichkeit des Angebots
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 296, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 296 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 296 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Verzug des Gläubigers“
- § 293 BGB Annahmeverzug
- § 294 BGB Tatsächliches Angebot
- § 295 BGB Wörtliches Angebot
- § 296 BGB Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297 BGB Unvermögen des Schuldners
- § 298 BGB Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299 BGB Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300 BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301 BGB Wegfall der Verzinsung
- § 302 BGB Nutzungen
- § 303 BGB Recht zur Besitzaufgabe
- § 304 BGB Ersatz von Mehraufwendungen
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