§ 2271 BGBWiderruf wechselbezüglicher Verfügungen
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 8: Gemeinschaftliches Testament
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2271, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2271 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2271 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 8: Gemeinschaftliches Testament“
- § 2265 BGB Errichtung durch Ehegatten
- § 2266 BGB Gemeinschaftliches Nottestament
- § 2267 BGB Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 2268 BGB Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
- § 2269 BGB Gegenseitige Einsetzung
- § 2270 BGB Wechselbezügliche Verfügungen
- § 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2272 BGB Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
- § 2273 BGB (weggefallen)
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