§ 2266 BGBGemeinschaftliches Nottestament
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 8: Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2266, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2266 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2266 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 8: Gemeinschaftliches Testament“
- § 2265 BGB Errichtung durch Ehegatten
- § 2266 BGB Gemeinschaftliches Nottestament
- § 2267 BGB Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 2268 BGB Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
- § 2269 BGB Gegenseitige Einsetzung
- § 2270 BGB Wechselbezügliche Verfügungen
- § 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2272 BGB Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
- § 2273 BGB (weggefallen)
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