Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2267 BGBGemeinschaftliches eigenhändiges Testament

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 8: Gemeinschaftliches Testament

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2267 BGB (amtliche Fassung)

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2267, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2267 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2267 Abs. 1 S. 1 BGB

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