Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2268 BGBWirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 8: Gemeinschaftliches Testament

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2268 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.

(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2268, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2268 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2268 Abs. 1 S. 1 BGB

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