§ 2269 BGBGegenseitige Einsetzung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 8: Gemeinschaftliches Testament
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2269, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2269 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2269 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 8: Gemeinschaftliches Testament“
- § 2265 BGB Errichtung durch Ehegatten
- § 2266 BGB Gemeinschaftliches Nottestament
- § 2267 BGB Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 2268 BGB Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
- § 2269 BGB Gegenseitige Einsetzung
- § 2270 BGB Wechselbezügliche Verfügungen
- § 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2272 BGB Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
- § 2273 BGB (weggefallen)
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