§ 2228 BGBAkteneinsicht
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker
Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2228, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2228 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2228 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 6: Testamentsvollstrecker“
- § 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- § 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- § 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht
- § 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung
- § 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts
- § 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209 BGB Dauervollstreckung
- § 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.