Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2226 BGBKündigung durch den Testamentsvollstrecker

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2226 BGB (amtliche Fassung)

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2226, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2226 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2226 Abs. 1 S. 1 BGB

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