Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2222 BGBNacherbenvollstrecker

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2222 BGB (amtliche Fassung)

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2222, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2222 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2222 Abs. 1 S. 1 BGB

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