§ 2215 BGBNachlassverzeichnis
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2215, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2215 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2215 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 6: Testamentsvollstrecker“
- § 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- § 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- § 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht
- § 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung
- § 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts
- § 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209 BGB Dauervollstreckung
- § 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
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