Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2211 BGBVerfügungsbeschränkung des Erben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2211 BGB (amtliche Fassung)

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2211, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2211 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2211 Abs. 1 S. 1 BGB

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