Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2190 BGBErsatzvermächtnisnehmer

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2190 BGB (amtliche Fassung)

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2190, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2190 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2190 Abs. 1 S. 1 BGB

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