Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2186 BGBFälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2186 BGB (amtliche Fassung)

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2186, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2186 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2186 Abs. 1 S. 1 BGB

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