Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2184 BGBFrüchte; Nutzungen

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2184 BGB (amtliche Fassung)

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2184, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2184 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2184 Abs. 1 S. 1 BGB

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