Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2177 BGBAnfall bei einer Bedingung oder Befristung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2177 BGB (amtliche Fassung)

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2177, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2177 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2177 Abs. 1 S. 1 BGB

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