Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2168a BGBAnwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2168a BGB (amtliche Fassung)

§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2168a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2168a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2168a Abs. 1 S. 1 BGB

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