§ 2167 BGBBelastung mit einer Gesamthypothek
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis
Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2167, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2167 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2167 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Vermächtnis“
- § 2147 BGB Beschwerter
- § 2148 BGB Mehrere Beschwerte
- § 2149 BGB Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2150 BGB Vorausvermächtnis
- § 2151 BGB Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152 BGB Wahlweise Bedachte
- § 2153 BGB Bestimmung der Anteile
- § 2154 BGB Wahlvermächtnis
- § 2155 BGB Gattungsvermächtnis
- § 2156 BGB Zweckvermächtnis
- § 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158 BGB Anwachsung
- § 2159 BGB Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160 BGB Vorversterben des Bedachten
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