Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2161 BGBWegfall des Beschwerten

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2161 BGB (amtliche Fassung)

Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2161, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2161 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2161 Abs. 1 S. 1 BGB

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