§ 2063 BGBErrichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2063, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2063 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2063 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern“
- § 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung
- § 2059 BGB Haftung bis zur Teilung
- § 2060 BGB Haftung nach der Teilung
- § 2061 BGB Aufgebot der Nachlassgläubiger
- § 2062 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung
- § 2063 BGB Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
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