Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2063 BGBErrichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2063 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.

(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2063, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
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