§ 2061 BGBAufgebot der Nachlassgläubiger
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2061, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2061 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2061 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern“
- § 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung
- § 2059 BGB Haftung bis zur Teilung
- § 2060 BGB Haftung nach der Teilung
- § 2061 BGB Aufgebot der Nachlassgläubiger
- § 2062 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung
- § 2063 BGB Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
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