§ 2062 BGBAntrag auf Nachlassverwaltung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2062, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2062 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2062 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern“
- § 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung
- § 2059 BGB Haftung bis zur Teilung
- § 2060 BGB Haftung nach der Teilung
- § 2061 BGB Aufgebot der Nachlassgläubiger
- § 2062 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung
- § 2063 BGB Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
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