Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2059 BGBHaftung bis zur Teilung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2059 BGB (amtliche Fassung)

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2059, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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