§ 2060 BGBHaftung nach der Teilung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
- 1.
- wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
- 2.
- wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird;
- 3.
- wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2060, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2060 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2060 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern“
- § 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung
- § 2059 BGB Haftung bis zur Teilung
- § 2060 BGB Haftung nach der Teilung
- § 2061 BGB Aufgebot der Nachlassgläubiger
- § 2062 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung
- § 2063 BGB Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
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