§ 1986 BGBHerausgabe des Nachlasses
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben
(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1986, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1986 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1986 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben“
- § 1975 BGB Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976 BGB Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977 BGB Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978 BGB Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979 BGB Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980 BGB Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981 BGB Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982 BGB Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983 BGB Bekanntmachung
- § 1984 BGB Wirkung der Anordnung
- § 1985 BGB Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986 BGB Herausgabe des Nachlasses
- § 1987 BGB Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988 BGB Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
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