§ 1978 BGBVerantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben
(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1978, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1978 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1978 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben“
- § 1975 BGB Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976 BGB Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977 BGB Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978 BGB Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979 BGB Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980 BGB Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981 BGB Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982 BGB Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983 BGB Bekanntmachung
- § 1984 BGB Wirkung der Anordnung
- § 1985 BGB Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986 BGB Herausgabe des Nachlasses
- § 1987 BGB Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988 BGB Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
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