§ 1982 BGBAblehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben
Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1982, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1982 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1982 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben“
- § 1975 BGB Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976 BGB Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977 BGB Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978 BGB Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979 BGB Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980 BGB Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981 BGB Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982 BGB Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983 BGB Bekanntmachung
- § 1984 BGB Wirkung der Anordnung
- § 1985 BGB Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986 BGB Herausgabe des Nachlasses
- § 1987 BGB Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988 BGB Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
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