§ 1979 BGBBerichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1979, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1979 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1979 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben“
- § 1975 BGB Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976 BGB Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977 BGB Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978 BGB Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979 BGB Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980 BGB Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981 BGB Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982 BGB Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983 BGB Bekanntmachung
- § 1984 BGB Wirkung der Anordnung
- § 1985 BGB Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986 BGB Herausgabe des Nachlasses
- § 1987 BGB Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988 BGB Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
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