Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1976 BGBWirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1976 BGB (amtliche Fassung)

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1976, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1976 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1976 Abs. 1 S. 1 BGB

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