§ 1834 BGBBestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 2: Personenangelegenheiten
(1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.
(2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1834, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1834 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1834 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Personenangelegenheiten“
- § 1827 BGB Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
- § 1828 BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
- § 1829 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
- § 1830 BGB Sterilisation
- § 1831 BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1832 BGB Ärztliche Zwangsmaßnahmen
- § 1833 BGB Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
- § 1834 BGB Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten
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