Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1828 BGBGespräch zur Feststellung des Patientenwillens

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 2: Personenangelegenheiten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1828 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1828, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1828 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1828 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 2: Personenangelegenheiten“

  • § 1827 BGB Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
  • § 1828 BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
  • § 1829 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
  • § 1830 BGB Sterilisation
  • § 1831 BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
  • § 1832 BGB Ärztliche Zwangsmaßnahmen
  • § 1833 BGB Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
  • § 1834 BGB Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten

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