Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1830 BGBSterilisation

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 2: Personenangelegenheiten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1830 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn

1.
die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
2.
der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3.
anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4.
infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5.
die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1830, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1830 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1830 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 2: Personenangelegenheiten“

  • § 1827 BGB Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
  • § 1828 BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
  • § 1829 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
  • § 1830 BGB Sterilisation
  • § 1831 BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
  • § 1832 BGB Ärztliche Zwangsmaßnahmen
  • § 1833 BGB Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
  • § 1834 BGB Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten

Alle Paragraphen des BGB →

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