Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1832 BGBÄrztliche Zwangsmaßnahmen

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 2: Personenangelegenheiten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1832 BGB (amtliche Fassung)

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

1.
die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
2.
der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
3.
die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach   zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
4.
zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
5.
der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
6.
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
7.
die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.
§ 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.

§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 idF d. G v. 4.5.2021 I 882: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.11.2024 I Nr. 416 - 1 BvL 1/24 -. Gem. Nr. 2 gilt das bisherige Recht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort. Gem. Nr. 3 ist der Gesetzgeber zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026 verpflichtet.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1832, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1832 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1832 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 2: Personenangelegenheiten“

  • § 1827 BGB Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
  • § 1828 BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
  • § 1829 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
  • § 1830 BGB Sterilisation
  • § 1831 BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
  • § 1832 BGB Ärztliche Zwangsmaßnahmen
  • § 1833 BGB Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
  • § 1834 BGB Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten

Alle Paragraphen des BGB →

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