Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1833 BGBAufgabe von Wohnraum des Betreuten

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 2: Personenangelegenheiten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1833 BGB (amtliche Fassung)

(1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.

(2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.

(3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1.
zur Kündigung des Mietverhältnisses,
2.
zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist,
3.
zur Vermietung solchen Wohnraums und
4.
zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.
Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1833, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1833 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 2: Personenangelegenheiten“

  • § 1827 BGB Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
  • § 1828 BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
  • § 1829 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
  • § 1830 BGB Sterilisation
  • § 1831 BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
  • § 1832 BGB Ärztliche Zwangsmaßnahmen
  • § 1833 BGB Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
  • § 1834 BGB Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten

Alle Paragraphen des BGB →

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