§ 1813 BGBAnwendung des Vormundschaftsrechts
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige
(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1813, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1813 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1813 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige“
- § 1809 BGB Ergänzungspflegschaft
- § 1810 BGB Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
- § 1811 BGB Zuwendungspflegschaft
- § 1812 BGB Aufhebung und Ende der Pflegschaft
- § 1813 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
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