Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1813 BGBAnwendung des Vormundschaftsrechts

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1813 BGB (amtliche Fassung)

(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1813, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1813 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1813 Abs. 1 S. 1 BGB

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