§ 1809 BGBErgänzungspflegschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1809, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1809 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1809 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige“
- § 1809 BGB Ergänzungspflegschaft
- § 1810 BGB Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
- § 1811 BGB Zuwendungspflegschaft
- § 1812 BGB Aufhebung und Ende der Pflegschaft
- § 1813 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
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