§ 1812 BGBAufhebung und Ende der Pflegschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige
(1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
(2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1812, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1812 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1812 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige“
- § 1809 BGB Ergänzungspflegschaft
- § 1810 BGB Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
- § 1811 BGB Zuwendungspflegschaft
- § 1812 BGB Aufhebung und Ende der Pflegschaft
- § 1813 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
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