§ 1810 BGBPflegschaft für ein ungeborenes Kind
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige
Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1810, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1810 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1810 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige“
- § 1809 BGB Ergänzungspflegschaft
- § 1810 BGB Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
- § 1811 BGB Zuwendungspflegschaft
- § 1812 BGB Aufhebung und Ende der Pflegschaft
- § 1813 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
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