§ 1811 BGBZuwendungspflegschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige
(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn
- 1.
- der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und
- 2.
- der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung
- 1.
- einen Zuwendungspfleger benennen,
- 2.
- den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien.
(3) Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.
(4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1811, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1811 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1811 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Pflegschaft für Minderjährige“
- § 1809 BGB Ergänzungspflegschaft
- § 1810 BGB Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
- § 1811 BGB Zuwendungspflegschaft
- § 1812 BGB Aufhebung und Ende der Pflegschaft
- § 1813 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
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