§ 1613 BGBUnterhalt für die Vergangenheit
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
- wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
- 2.
- für den Zeitraum, in dem er
- a)
- aus rechtlichen Gründen oder
- b)
- aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1613, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1613 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1613 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGB Bedürftigkeit
- § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1604 BGB Einfluss des Güterstands
- § 1605 BGB Auskunftspflicht
- § 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 BGB Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 BGB Maß des Unterhalts
- § 1610a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
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